Satzung

Satzung des Vereins KUNST.HAFEN.WALLE

 

Im Folgenden sind bei allen Personenenangaben selbstverständlich alle Geschlechter gemeint, wenn
es auch aus juristischen Gründen nicht immer so formuliert ist.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen KUNST.HAFEN.WALLE
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“
  2. Der Verein hat den Sitz in Bremen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere Vernetzung und ­Förderung von Künstler*innen und Kulturschaffenden in Bremen Walle sowie die positive ­Außendarstellung des Stadtteils.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die regelmäßig stattfindende ­öffentliche Veranstaltung der offenen Ateliers, Galerien, Museen, Werkstätten und Theater in Walle unter dem Namen KUNST.HAFEN.WALLE sowie weitere Veranstaltungen & Aktionen zur ­Förderung der Kunst- und Kulturschaffenden im Stadtteil Walle. Auch Veranstaltungen außerhalb des Stadtteils Bremen Walle im Sinne des Vereinszwecks sind beabsichtigt.
  3. Der Verein vertritt den Grundsatz politischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz, ­geschlechtlicher Gleichstellung sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale ­Integration. Der Verein tritt rassistischen, fremdenfeindlichen, sexistischen und homophoben Einstellungen und Bestrebungen entgegen.
  4. Der Verein enthält sich jeder Festlegung auf eine bestimmte Kunstrichtung.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen ­Zwecke.
  3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass bei Ausübung eines Vereinsamtes eine angemessene Vergütung (i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch ­unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele und den Satzungszweck gemäß §2 unterstützt.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    (a) mit dem Tod des Mitglieds,
    (b) durch freiwilligen Austritt,
    (c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
    (d) durch Ausschluss aus dem Verein,
    (e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die ­Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, inner- und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Äußerung und Verkündung rassistischer, fremdenfeindlicher, sexistischer und homophober Art, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen oder Teilen davon. Eine Rückzahlung von Beiträgen oder anderen Zuwendungen ist ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Zur Festlegung der Beitrags­höhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    (a) der Vorstand
    (b) die Mitgliederversammlung
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe bestellt werden.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende, von denen jede/r allein vertretungs­berechtigt ist. Weitere Mitglieder des Vorstands sind ein/e Schatzmeister*in und ein/e Schriftführer*in.
  2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  3. Der Vorstand wacht über die Erfüllung des Satzungszwecks. Ihm obliegt die Führung der ­laufenden Geschäfte des Vereins, die Ausführung der getroffenen Beschlüsse und die ­Verwaltung des Vereinsvermögens.
  4. Der Vorstand kann – bestätigt durch die Mitgliederversammlung – für die Geschäfte der ­laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer ­bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung für einzelne Aufgaben Mitwirkende ernennen. ­Diese müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  3. Vor Ablauf ihrer Amtszeit können die Vorstandsmitglieder gemäß §27 BGB nur dann von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Zudem können Vorstandsmitglieder nur abberufen werden, wenn in derselben Versammlung das abzuberufende Vorstandsmitglied durch Wahl eines neuen ersetzt werden kann.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom/von der 1. Vorsitzenden oder vom/von der 2. Vorsitzenden schriftlich (per Brief oder E-Mail) einberufen werden.
  2. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  4. Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 10.1 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von der/vom 1. Vorsitzenden bzw. vom/von der 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen auf geeignetem Wege schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse (per Post, Fax oder Email) gerichtet ist.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tages­ordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitglieder­versammlung.

§ 10.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

§ 10.3 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der/vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter/eine Leiterin.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß angekündigt worden ist.
  3. Beschlüsse erfolgen aufgrund der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt wird. Die Abstimmung erfolgt öffentlich per Akklamation (bevorzugt per Handzeichen). Auf Antrag eines Mitgliedes ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit diesem Antrag von mindestens zwei weiteren Mitgliedern zugestimmt wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt
  4. Ist einem Mitglied die Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht möglich, kann ein Mitglied zuvor schriftlich seinem Stimmrecht nachkommen.
  5. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
  6. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht des Vorstandes zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/vom Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
    Im Protokoll zu berücksichtigende Punkte sind:
    (a) Ort und Zeit der Versammlung,
    (b) Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in,
    (c) Die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    (d) Tagesordnung,
    (e) Abstimmungsergebnisse und Abstimmungsart.
  8. Des weiteren hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:
    (a) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags, sowie Entscheidungen über eventuelle ­Gebührenbefreiungen einzelner Mitglieder,
    (b) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    (c) Aufgaben und Ziele des Vereins,
    (d) Beteiligung an Gesellschaften,
    (e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Änderung die Auflösung des Vereins.
    (f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    (g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, soweit eine Entscheidung des Vorstandes durch die betroffenen Personen beanstandet wird.
    (h) Berufung von Kassenprüfern (siehe dazu §11), sowie der Entgegennahme des Jahres­berichtes.
    (i) Entlastung des Vorstands auf der Jahreshauptversammlung.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer*innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu unterrichten. Die Kassenprüfer*innen müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
  2. Zu den zusätzlichen Aufgaben der Kassenprüfer*innen gehören die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen.

§ 12 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Änderung sich nicht auf die Bestimmung über den Zweck des Vereins und über die bei Wahlen und Beschlüssen notwendigen Mehrheiten beziehen.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Das Protokoll wird von der/vom Schriftführer/in geführt. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt die/der Versammlungsleiter/in eine/n Protokollführer/in.

§ 14 Aufwandsersatz

  1. Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
  2. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
  3. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen ­bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Projekt Kunst und Psychiatrie Blaumeier e.V. das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 16 Schlussbestimmungen

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung)
vom 5.2.2021 errichtet (verabschiedet) und am 12.3.2021 in §15 (2) und (3) geändert.

 

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